Friedhofsordnung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Peter und Kreuz hat der Gemeindekirchenrat am 04.11.2008 nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Schließung und Entwidmung
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Amtshandlungen
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldung einer Bestattung
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Särge
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 12 Arten und Größen
§ 13 Erdgrabstätten
§ 14 Urnengrabstätten
§ 15 Grabregister
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 16 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
§ 17 Grabgewölbe
§ 18 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
§ 20 Entfernung von Grabmalen
§ 21 Grabmale mit Denkmalwert
VI. Benutzung der Friedhofskapelle
§ 22 Friedhofskapelle
VII. Gebühren
§ 23 Gebühren
VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
 
Anlage 1: Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten
Anlage 2: Gebührenordnung


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Peter und Kreuz in Dessau-Roßlau in seiner jeweiligen Größe.

Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 67 der Flur 2, Gemarkung Törten, in Größe von 6.511 m2.
Eigentümerin ist die Kirchengemeinde.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde St. Peter und Kreuz, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatten.
Dies sind insbesondere:
   - Mitglieder anderer Konfessionen, die im Bereich der Gemeinde wohnen
   - Einwohner im Bereich der Gemeinde, deren Familie eine Grabstelle auf dem Friedhof besitzt

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gemeindekirchenrats.

(4) Falls der zu Bestattende in seinen letzten zehn Lebensjahren nicht ununterbrochen einer christlichen Kirche angehörte, wird eine zusätzliche Gebühr gemäß Ziff. 3 des Gebührenverzeichnisses (siehe Anlage 2) erhoben.

§ 2
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeiten. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann nur der Gemeindekirchenrat im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist.


§ 3
Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Gemeindekirchenrat verwaltet.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeindekirchenrat einen Ausschuß oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.


§ 4
Amtshandlungen

(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt des Friedhofsträgers anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Be-stattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Gemeindekirchenrates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.


II. Ordnungsvorschriften

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden durch den Gemeindekirchenrat festgelegt.

(2) Aus besonderem Anlaß kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.


§ 6
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die Evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,

c) Tiere unangeleint mitzubringen,

d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) zu lärmen und zu spielen,

g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen.

(4) Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.

(5) Der Gemeindekirchenrat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.


§ 7
Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Gemeindekirchenrat untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an der oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die Sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.


III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8
Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.

(2) Vor einer Bestattung in einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit der zuständigen Pfarrerin/ dem zuständigen Pfarrer festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.


§ 9
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten für Leichen betragen 20 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.


§ 10
Särge

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m im Mittelmaß breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.


§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

(3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.

(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofs sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.

(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbedingungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.

(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.


IV. Grabstätten

§ 12
Arten und Größen

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

     a) Erdgrabstätten
     b) Urnengrabstätten
     c) Urnengemeinschaftsanlage

(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen.

(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.

(5) In einer bereits belegten Erd- oder Urnengrabstelle dürfen zusätzliche Beisetzungen erfolgen, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beigesetzten ist.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben (einschließlich Grabstein/Grabeinfassung):

Erdgrab, einfach 2,20 m lang, 1,00 m breit
Erdgrab, doppelt 2,20 m lang, 2,00 m breit
Erdgrab, Kind 1,20 m lang, 0,60 m breit
Urnengrab, klein 0,80 m lang, 0,60 m breit
Urnengrab, groß 1,00 m lang, 0,80 m breit


Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan des Friedhofs maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Gemeindekirchenrat bestimmt oder zugelassen sind.


§ 13
Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Grabstätte um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Der Gemeindekirchenrat ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Erdgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:

1. Ehegatte, eingetragene Lebenspartner
2. Kinder ( eheliche, nichteheliche, Stiefkinder, als Kind angenommene Kinder)
3. Enkel (siehe unter 2.)
4. Eltern
5. Geschwister (auch Halbgeschwister)
6. Großeltern
7. Ehegatten der Kinder, Enkel und Geschwister
8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tod des Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Gemeindekirchenrat nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Gemeindekirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.

Die Beisetzung anderer, auch nicht verwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Verlobte), bedarf eines Antrags des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.

(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nummer 1 - 8 genannten Personen übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des zukünftigen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Gemeindekirchenrates erforderlich.

(5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Gemeindekirchenrat schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.

Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb einer Gruppe der jeweils ältesten Person zu.

Der Rechtsnachfolger hat dem Gemeindekirchenrat auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.


§ 14
Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 20 Jahren vergeben.

(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdgrabstätten.


§ 15
Grabregister

Der Gemeindekirchenrat führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.


V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 16
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anlage 1) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung.

(2) Jede Erdgrabstätte muss innerhalb von 6 Monaten, Urnengrabstätten innerhalb eines Monats nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen unterhalten und gepflegt werden.

(3) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorschriften in Absatz 2 angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf sechs Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel in der gesetzten Frist nicht beseitigt, so kann der Gemeindekirchenrat die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale dürfen nur gemäß § 20 entfernt werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.


§ 17
Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 19 Abs. 3 und 4 entsprechend.


§ 18
Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Gemeindekirchenrates errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 19 Abs. 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Gemeindekirchenrat schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten angebracht werden soll.

(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung oder ist eine eingereichte Zeichnung nicht genehmigungsfähig, setzt der Gemeindekirchenrat eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Gemeindekirchenrat die Änderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung oder Befestigung des Grabmals gilt § 19 Abs. 5.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gelten § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht.
Bei unmittelbarer Gefahr ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.


§ 20
Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst der Gemeindekirchenrat die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 21. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätte selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 21 handelt. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und Anlagen nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.


§ 21 Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.


VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 22
Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten des Gemeindekirchenrates geöffnet werden. Särge sollen spätestens ½ Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht auf eine solche Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem anderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.


VII. Gebühren

§ 23
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses erhoben. (Anlage 2)


VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24
Übergangsvorschriften

(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.


§ 25
Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Bestimmung der Kirchengemeinde für den Friedhof vom 05.05.1997 außer Kraft.





Anlage 1
Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten ergänzend zu §16-§20

1. Richtlinien für Grabmale

1.1 Allgemeines
Das Grabmal muß in Form und Bearbeitung dem Werkstoff entsprechend gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollte der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten.

1.2 Werkstoffe
Als Werkstoff für Grabmale sind zugelassen:
Materialien, die inhaltlich begründet sind und den Grabfeldeindruck positiv beeinflussen und sich harmonisch in die Umgebung einfügen.
Provisorische Einfassungen aus Holz sind zulässig, dürfen jedoch nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese zu entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

Nicht zugelassen sind:
- Kunststoffe, auch nicht für Schriften und Symbole
- Beton, Mauerwerk, Fliesen, Terrazzo, Gips
- Pfosten, Gitter und Ketten
- Glas, Porzellan, Emaille, Blech
- Farbanstriche, außer bei vertiefter Schrift
- politische Motive
- fremdsprachige Inschriften (sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie an anderer Stelle in deutsch wiederholt werden)
- Inschriften und Sinnbilder, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen oder die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können
- Firmenschilder (jedoch kann der Firmenname unten an einer Seitenfläche von Grabsteinen eingehauen oder aufgemalt sein).

1.3 Bearbeitung
Für die Grabmale ist jede, dem Werkstoff entsprechende, handwerkliche Bearbeitung möglich. Alle Ansichtsflächen müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Aufgesetzte Schriften und Symbole sind fachgerecht mit ausreichend starken Dübeln zu befestigen.

2. Richtlinien für die Grabgestaltung

2.1 Abmessungen

  Max. Raummaß
in cbm
Mindestdicke/-stärke
in m
Größte Breite= max. Breite
in m
Größte Höhe
in m
Geringste Höhe bei stehenden Grabmalen
in m
Steingrabmal für einfaches Erdgrab und auch bei Holz 0,15 0,14 0,55 1,10 0,85
Steingrabmal für doppeltes Erdgrab und auch bei Holz 0,15 0,14 1,10 1,10 0,85
Steingrabmal für Urnengrab und auch bei Holz 0,08 0,12 0,45 1,00 0,70
Abmaße für Einfassungen   0,06   0,15  


2.2 Grabbepflanzung

2.2.1 Jede Grabstätte kann mit einer Grund- und/oder Blumenbepflanzung versehen werden, die mindestens 1/2 der Grabstätte überdeckt. Bäume dürfen nicht angepflanzt werden. Ferner ist das Bestreuen der Grabstätte mit Zierkies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung nicht erwünscht.

2.2.2 Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten, Grünflächen und Wege und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann unstatthafte Anpflanzungen und Ausschmückungen sowie stark wuchernde oder abgestorbene Pflanzen entfernen lassen, ohne das hieraus ein Recht auf Vergütung oder Schadloshaltung abgeleitet werden kann.

2.2.3 Gießkannen, Spaten, Harken oder andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

2.2.4 Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern o.a. (auch Blumenvasen außer Grabvasen) zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

3. Übergangsfrist
Mit Inkrafttreten der neuen Friedhofsordnung gilt für die Umsetzung dieser Friedhofsordnung eine Übergangsfrist von einem Jahr.


Anlage 2: Gebührenordnung

Gebührenverzeichnis für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Peter und Kreuz

laut Beschluss des GKR vom 04.11.2008


1. Grabgebühren:  
   
1.1 Erdgrab, einfach 520,00 Euro
1.2 Erdgrab, doppelt 1.030,00 Euro
1.3 Erdgrab, Kind 200,00 Euro
1.4 Urnengrab, klein 260,00 Euro
1.5 Urnengrab, groß 410,00 Euro
1.6 Urnengemeinschaftsanlage 400,00 Euro
   
2. Bestattungsgebühren:  
   
2.1 Nutzung der Kapelle 60,00 Euro
2.2 Orgelspiel 40,00 Euro
2.3 Kirchendiener bei Erdbestattung 20,00 Euro
2.4 Kirchendiener bei Urnenbestattung 40,00 Euro
2.5 Genehmigung für Grabstein 25,00 Euro
2.7 Genehmigung Grabeinfassung 25,00 Euro
2.8 Verwaltungsgebühren 30,00 Euro
   
3. Gebühr nach §1 (4) der Friedhofsordnung: 2.500,00 Euro